Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle erstmaligen, laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind. Es gelten ausschließlich unsere Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind oder auf sie ausdrücklich verwiesen wurde. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur diese, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. ­Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen. ­Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Unsere Vertragssprache ist deutsch.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend; technische Veränderungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Dateien auf EDV speichern.

1.4 Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich. Die durch Datenver­arbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestäti­gungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

1.5 Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen ­Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben.

 

§ 2 Preisvereinbarung

2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls fälliger gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise und zwar in Euro, wenn nicht anders angegeben.

2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.

2.3 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.4 Kosten für Verpackung, Transport-, Fracht-, Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Für Aufträge, die einen Wert von 250,00 Euro netto unterschreiten, wird ein Mindermengenzuschlag von 20,00 Euro netto in Rechnung gestellt.

 

§ 3 Zahlung

3.1 Der Kaufpreis bzw. vereinbarte Werklohn inklusive aller Kosten ist ab Rechnungslegung fällig. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

3.2 Die Zahlungen sind inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu leisten, solange nicht ausdrücklich ein anderer ­Zahlungsmodus schriftlich vereinbart wird.

3.3 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.

3.4 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

3.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3.6 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vor­liegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzu­treten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.

3.7 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können durch den Kunden ohne ­unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragen werden. Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig fest­gestellten Gegenforderungen zulässig. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforder­ungen) aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldo­forderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

4.2 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Beeinträchtigt der Kunde unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt  vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

4.6. Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solche aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

4.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder son­stigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung ­widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forder­ungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 5 Lieferungen und Leistungen

5.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. Wir behalten uns vor, die Bestellungen  auf Verpackungseinheiten zu korrigieren. Der Auftrag gilt bei einer Unter- bzw. Überlieferung von 10 % als erfüllt.

5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen für Lieferungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnungen des Kunden zu versichern.

5.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Transporteur bescheinigen zu lassen.

5.4 Retourensendungen an uns werden nur akzeptiert, sofern die Rücksen­dungen vor Versand bei uns angemeldet werden und müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Mit Anmeldung der Retourensendung erhält der Auftraggeber eine Identifikationsnummer, die  auf den Rücksendedokumenten vermerkt sein muss.
b) Alle entsprechenden Sendungen müssen mittels Frachtpapieren mit Vermerk der Identifikationsnummer in unserer Abteilung Wareneingang gemeldet werden.

5.5 Für Retourensendungen, mit Ausnahme von Rücksendungen mangelhafter gelieferter Ware (Ziffer 5.4), gelten folgende Regeln:
a) Die Lieferung der retournierten Ware darf bei Lieferungen in der BRD nicht länger als 4 Wochen, bei Sendungen an europäische Kunden nicht länger als 6 Wochen und bei Lieferungen an Übersee-Kunden nicht länger als 8 Wochen zurückliegen.
b) Für die Anmeldung, Kennzeichnung und Annahme der Rücksendung ­gelten die ­Bestimmungen der Ziffer 5.4 entsprechend.
c) Als Retourware wird nur unbeschädigte, ungeöffnete, ohne zusätzliche Beschriftung und Beklebung, akzeptiert, so dass die Ware für uns wiederverkaufsfähig ist.
d) Die Rücklie­ferung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.
e) Zusätzlich wird eine ­Bearbeitungsgebühr von 20 % des Warenwertes ­erhoben, mindestens jedoch 30,00 Euro pro Retoure. Lieferzeiten verstehen sich ab Werk.

 

§ 6 Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Wir tragen die Gefahr bis zur Aufgabe der Sache zur Post oder Übergabe der Sache an den Spediteur oder das zum Transport beauftragte Unternehmen.

6.2 Der Kunde trägt die Gefahr auch vor Übergabe, wenn er diese verzögert.

6.3 Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist unser Sitz in Mörfelden.

 

§ 7 Fristen

7.1 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht recht­zeitigen Abruf und Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz ­wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Bei ­Abrufaufträgen hat der Kunde die Gesamtmenge innerhalb von 12 Monaten abzunehmen.

7.2. Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nachlieferung ist durch uns vertreten.

7.3 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lie­ferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Das gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

7.4 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

 

§ 8 Mängelhaftung

8.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produkt­beschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – dem ­jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstüchtigkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur un­wesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes ­gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich schriftlich als solche erklärt haben. Garantien, die unsere Lieferanten in ­Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt.

8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Für Schäden an Lieferungen durch Glasbruch beim Transport, deren Ursachen nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eingetreten sind, haften wir nicht. Bruchschäden bis 20,00 Euro werden nicht ersetzt.

8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbes­serung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder ­Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

8.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 8.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

8.7 Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung, oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Geräte eintreten, begründen keine Mängelansprüche.

8.8 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfristen.

8.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Schadensersatz

9.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) ­wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

9.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

9.4 Der Besteller hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

10.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

10.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzten.

10.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige ­Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

10.4 Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Maße und Gewichte sind nur an­nähernd bzw. bedingt maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass von ihm übergebene Ausführungsunterlagen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen und hat uns bei Inanspruchnahme durch Dritte schadlos zu halten.

 

§ 11 Unterlagen

Von uns übergebene Unterlagen, Zeichnungen und Abbildungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder für andere Zwecke außerhalb der Vereinbarung verwendet werden.

 

§ 12 Regelung bei elektronischem Geschäftsverkehr

Verwenden wir im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Vertragsabschlusses über die Lieferung von Waren oder über die Leistung von Dienstleistungen einen Tele- oder Mediendienst, verzichtet der Auftraggeber auf
a) die Bereitstellung und Darlegung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seines Auftrages erkennen und berichtigen kann und
b) auf Informationen hinsichtlich
ba) der für den Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Sprachen, der
bb) bis zum Vertragsabschluß durchzuführenden Schritte und
bc) der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsabschluß und Zugänglichkeit für den Kunden.

 

§ 13 Abschlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mörfelden, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

13.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich. Das internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.

SCAT_DownloadAllgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der SCAT Europe GmbH
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Stand 09/2020

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